Korruptionsprävention

Die Flughafen Zürich Gruppe toleriert keine Formen von Korruption und Bestechung und hat Vorkehrungen getroffen, um diese zu verhindern.

Relevanz

Korruption hat negative gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen und kann zudem strafrechtliche Folgen und Reputationsschäden nach sich ziehen. Als internationales Unternehmen mit einer Vielzahl von Geschäftsbeziehungen und engem Bezug zu den Behörden ist sich die Flughafen Zürich AG bewusst, dass auch sie an ihren Standorten gewissen Korruptionsrisiken ausgesetzt ist.

Die Schweiz als Hauptsitz der Flughafen Zürich AG hat verschiedene internationale Konventionen ratifiziert und in der nationalen Rechtsordnung verankert. Den daraus resultierenden strengen Vorgaben zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption untersteht die Unternehmensgruppe direkt.

Ansatz

Die Flughafen Zürich AG toleriert an all ihren Standorten keine Formen von Korruption und Bestechung. Ihr Ziel ist eine effektive Korruptionsprävention, um keine Fälle von aktiver sowie passiver Korruption und Bestechung zuzulassen. Diese Prävention baut auf mehreren Handlungsfeldern auf und bedingt zudem das integre Verhalten der einzelnen Mitarbeitenden.

Vorbeugende Massnahmen

Die Flughafen Zürich Gruppe hat auf Basis der staatlichen und regulatorischen Vorgaben verschiedene vorbeugende Massnahmen getroffen, um Korruption zu verhindern bzw. aufzudecken, falls sie dennoch vorkommen sollte. Verhaltensrichtlinien für alle Mitarbeitenden sind im Verhaltenskodex festgehalten. Die Ländergesellschaften müssen mindestens diese Vorgaben übernehmen. 

Es gilt zudem das Vieraugenprinzip: Verträge werden erst nach Unterschrift zu zweien rechtskräftig. In der Kompetenzordnung sind weiter die Finanzkompetenzkategorien definiert und damit auch die Vertragsabschlusskompetenzen klar festgelegt. Schliesslich steht die Interne Revision zur Verfügung, um jederzeit gezielt Vorgänge zu prüfen und Bericht zu erstatten.

Am Standort Zürich werden Mitarbeitende mit Führungsfunktion gezielt geschult und sensibilisiert. Wer neu eine Führungsfunktion mit Finanzkompetenz erlangt, wird im Rahmen einer Einführungsveranstaltung für das Thema Korruptionsprävention sensibilisiert. Zudem bietet die Abteilung Legal, Risk & Compliance ab 2023 spezifische Schulungen zur Korruptionsprävention an.

Beschaffungen

Die Flughafen Zürich AG ist verpflichtet, Beschaffungen gemäss öffentlichem Beschaffungsrecht vorzunehmen (siehe auch Kapitel Regionale Wertschöpfung, Menschenrechte und Faire Lieferketten). Dieses verlangt ein transparentes, geregeltes Verfahren und die Vergabe von Aufträgen aufgrund klar definierter Kriterien. Die Bewertung von Angeboten erfolgt grundsätzlich durch mehrere Personen. Zudem unterzeichnen alle Mitarbeitenden, die in Beschaffungen eingebunden sind, eine Unbefangenheitserklärung. Mit dieser verpflichten sie sich, bei Befangenheit und Interessenkonflikten in den Ausstand zu treten, über das direkte Verfahren hinausgehende Kontakte mit potenziellen Anbietern während des Beschaffungsverfahrens zu unterlassen und die Vertraulichkeit zu wahren. 

Integritätsklausel in Verträgen im internationalen Geschäft 

Das Unternehmen nimmt auch seine Partner im internationalen Geschäft in die Pflicht. Die Flughafen Zürich AG verwendet in Verträgen mit lokalen Partnern im Ausland eine Mustervertragsklausel zum Korruptionsverbot (aktiv und passiv). Diese Vertragsklausel sieht bei einer Verletzung eine Konventionalstrafe und eine vorzeitige, entschädigungslose Vertragsauflösung vor. Auch die Tochtergesellschaften in Brasilien, Indien und die Ländergesellschaft in Chile, A-Port, verwenden in ihren Verträgen Antikorruptionsklauseln.

Geschenke

Die Annahme und Abgabe von Geld, geldwerten Leistungen, Sachwerten, Einladungen oder sonstigen Vorteilen ist für alle Mitarbeitenden der Flughafen Zürich AG verboten. Gleiches gilt für verdeckte Provisionen (Kickbacks). Ausnahmen sind bei Höflichkeitsgeschenken möglich, wobei ein länderspezifischer Höchstbetrag pro Einzelgeschenk und pro Jahr festgelegt ist, bis zu welchem ein Geschenk angenommen oder gewährt werden darf. Für die Annahme von Geschenken, die den festgelegten Grenzbetrag überschreiten, gilt eine Meldepflicht. Einmal jährlich wird die Liste der eingegangenen Meldungen dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gebracht. Es existieren darüber hinaus Einschränkungen für die Annahme und die Ausrichtung von Einladungen ins Ausland. 

Verstösse

Im Berichtsjahr sind keine Fälle von Korruption und Bestechung gemeldet oder sonst wie bekannt geworden (aktive und passive Bestechung). Zudem sind keine rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption bekannt, die hängig oder abgeschlossen sind.

GRI 205 - 3