Korruptionsprävention

Die Flughafen Zürich Gruppe toleriert keine Formen von Korruption und hat Vorkehrungen getroffen, diese zu verhindern.

Relevanz

Korruption hat negative gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen und kann zudem strafrechtliche Folgen und Reputationsschäden nach sich ziehen. Als internationales Unternehmen mit einer Vielzahl von Geschäftsbeziehungen und engem Bezug zu den Behörden ist sich die Flughafen Zürich AG bewusst, dass auch sie an all ihren Standorten Korruptionsrisiken ausgesetzt ist. Unter Korruption wird jeder Missbrauch einer Vertrauensstellung zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils verstanden.

Die Schweiz als Hauptsitz der Flughafen Zürich AG hat verschiedene internationale Konventionen ratifiziert und in der nationalen Rechtsordnung verankert. Den daraus resultierenden strengen Vorgaben zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption untersteht die Unternehmensgruppe direkt.

Ansatz

Die Flughafen Zürich AG toleriert kein korruptes Verhalten. Sie betreibt an all ihren Standorten Korruptionsprävention, die auf mehreren Handlungsfeldern aufbaut und zudem das integre Verhalten der einzelnen Mitarbeitenden bedingt.

Vorbeugende Massnahmen

Die Massnahmen, welche die Flughafen Zürich Gruppe zur Verhinderung oder Aufdeckung von Korruption getroffen hat, basieren auf den staatlichen und regulatorischen Vorgaben. Die entsprechenden Verhaltensrichtlinien für alle Mitarbeitenden sind im Verhaltenskodex der Gruppe festgehalten. Die Mehrheitsbeteiligungen müssen mindestens diese Vorgaben übernehmen.

Zudem gilt das Vieraugenprinzip: Rechtsgeschäfte werden erst mit der Unterzeichnung durch zwei Personen verbindlich. In der Kompetenzordnung sind weiter die Finanzkompetenzkategorien und damit auch die Vertragsabschlusskompetenzen klar definiert. Schliesslich steht die Interne Revision zur Verfügung, um jederzeit gezielt Vorgänge zu prüfen und Bericht zu erstatten.

Am Standort Zürich werden Mitarbeitende mit Führungsfunktion gezielt geschult und sensibilisiert. Wer neu eine Führungsfunktion mit Finanzkompetenz erlangt, wird im Rahmen einer Einführungsveranstaltung über das Thema Korruptionsprävention informiert. Mit dem im Berichtsjahr verabschiedeten Verhaltenskodex für Geschäftspartner werden die Erwartungen bezüglich Verhinderung von Korruption auch gegenüber den Geschäftspartnern deklariert.

Beschaffungen

Die Flughafen Zürich AG ist am Standort Zürich verpflichtet, Beschaffungen gemäss öffentlichem Beschaffungsrecht vorzunehmen (siehe auch Kapitel Regionale Wertschöpfung und Menschenrechte). Dieses verlangt ein transparentes, geregeltes Verfahren und die Vergabe von Aufträgen aufgrund klar definierter Kriterien. Die Bewertung von Angeboten erfolgt grundsätzlich durch mehrere Personen. Zudem unterzeichnen alle Mitarbeitenden, die in Beschaffungen eingebunden sind, eine Unbefangenheitserklärung. Mit dieser verpflichten sie sich, bei Befangenheit und Interessenkonflikten in den Ausstand zu treten, über das direkte Verfahren hinausgehende Kontakte mit potenziellen Anbietern während des Beschaffungsverfahrens zu unterlassen und die Vertraulichkeit zu wahren.

Für die Beschaffungen an den Standorten in Brasilien werden gleichwertige Prinzipien angewandt. Am Standort Noida in Indien erfolgt die Beschaffung nach den Vorgaben der unternehmenseigenen Beschaffungspolicy, welche wiederum die Vorgaben im Konzessionsvertrag umsetzt.

Integritätsklausel in Verträgen im internationalen Geschäft 

Das Unternehmen nimmt auch seine Partner im internationalen Geschäft in die Pflicht. Die Flughafen Zürich AG verwendet in Verträgen mit lokalen Partnern im Ausland eine Mustervertragsklausel zum Verbot von aktiver und passiver Bestechung. Diese sieht bei einer Verletzung eine Konventionalstrafe und eine vorzeitige, entschädigungslose Vertragsauflösung vor. Auch die Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung in Brasilien, Indien und Chile verwenden in ihren Verträgen Antikorruptionsklauseln.

Geschenke

Die Annahme und Abgabe von Geld, geldwerten Leistungen, Sachwerten, Einladungen oder sonstigen Vorteilen ist für alle Mitarbeitenden der Flughafen Zürich Gruppe verboten. Gleiches gilt für verdeckte Provisionen (Kickbacks). Ausnahmen sind bei Höflichkeitsgeschenken möglich, wobei ein länderspezifischer Höchstbetrag pro Jahr festgelegt ist, bis zu welchem ein Geschenk angenommen oder gewährt werden darf. Für die Annahme von Geschenken, die den festgelegten Grenzbetrag überschreiten, gilt eine Meldepflicht. Einmal jährlich wird die Liste der eingegangenen Meldungen dem «Nomination & Compensation Committee» des Verwaltungsrats zur Kenntnis gebracht. Analoge Regelungen gelten bei Einladungen. Zusätzlich bestehen Einschränkungen für die Annahme und die Ausrichtung von Einladungen ins Ausland.

Verstösse

Im Berichtsjahr sind keine Fälle von Korruption und Bestechung gemeldet oder sonst wie bekannt geworden (aktive und passive Bestechung). Zudem sind keine rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption bekannt, die hängig oder abgeschlossen sind.

GRI 205-3