Korruptionsbekämpfung

Die Flughafen Zürich Gruppe toleriert keine Formen von Korruption und Bestechung und hat Vorkehrungen getroffen, um diese zu verhindern.

Relevanz

Korruption hat negative gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen und kann für das Unternehmen strafrechtliche Folgen und Reputationsschäden nach sich ziehen. Als internationales Unternehmen mit einer Vielzahl von Geschäftsbeziehungen und engem Bezug zu den Behörden ist sich die Flughafen Zürich Gruppe bewusst, dass auch sie gewissen Korruptionsrisiken ausgesetzt ist, sei es im In- oder im Ausland.

Die Schweiz als Hauptsitz der Flughafen Zürich Gruppe hat verschiedene internationale Konventionen ratifiziert und in der nationalen Rechtsordnung verankert. Den daraus resultierenden strengen Vorgaben zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption untersteht die Unternehmensgruppe direkt.

Ansatz

Mit der Unterzeichnung des «UN Global Compact» setzt die Flughafen Zürich Gruppe ein Zeichen, dass sie keine Formen von Korruption und Bestechung toleriert. Eine effektive Korruptionsprävention baut auf mehreren Handlungsfeldern auf und bedingt zudem das integre Verhalten der einzelnen Mitarbeitenden.

Vorbeugende Massnahmen

Die Flughafen Zürich Gruppe hat auf Basis der staatlichen und regulatorischen Vorgaben verschiedene vorbeugende Massnahmen getroffen, um Korruption zu verhindern bzw. aufzudecken. Verhaltensrichtlinien für alle Mitarbeitenden sind im Verhaltenskodex festgehalten, der für jede Ländergesellschaft einzeln formuliert ist. In Ergänzung und Präzisierung des Verhaltenskodex existiert eine Weisung zur Verhinderung von Korruption, welche die Vorgaben detailliert ausführt und für alle Mitarbeitenden der Flughafen Zürich AG verbindlich ist. Beide Dokumente sind allen Mitarbeitenden am Standort Zürich im Intranet jederzeit einfach zugänglich.

Bei der Flughafen Zürich Gruppe gilt zudem das Vieraugenprinzip: Verträge werden erst nach Unterschrift zu zweien rechtskräftig. In der Kompetenzordnung sind weiter die Finanzkompetenzkategorien definiert und damit auch die Vertragsabschlusskompetenzen klar festgelegt. Schliesslich steht die interne Revision zur Verfügung, um jederzeit gezielt Vorgänge zu prüfen und Bericht zu erstatten.

Mitarbeitende mit Führungsfunktion werden gezielt geschult und sensibilisiert. Wer neu eine Führungsfunktion mit Finanzkompetenz erlangt, wird im Rahmen einer Einführungsveranstaltung für das Thema Korruptionsprävention sensibilisiert. Zudem bietet die Abteilung Legal, Risk & Compliance spezifische Schulungen zur Korruptionsprävention an.

Beschaffungen

Die Flughafen Zürich AG ist verpflichtet, Beschaffungen gemäss öffentlichem Beschaffungsrecht vorzunehmen (siehe Kapitel Regionale Wertschöpfung und Menschenrechte). Dieses verlangt ein transparentes, geregeltes Verfahren und die Vergabe von Aufträgen aufgrund klar definierter Kriterien. Die Bewertungen von Angeboten erfolgen grundsätzlich durch mehrere Personen. Zudem unterzeichnen alle Mitarbeitenden, die in Beschaffungen eingebunden sind, eine Unbefangenheitserklärung. Diese Erklärung verpflichtet die involvierten Mitarbeitenden, bei Befangenheit und Interessenkonflikten in den Ausstand zu treten sowie über das direkte Verfahren hinausgehende Kontakte mit potenziellen Anbietern während des Beschaffungsverfahrens zu unterlassen. Zudem bedingt sie Vertraulichkeit hinsichtlich interner Informationen sowie Angeboten.

Integritätsklausel in Verträgen im internationalen Geschäft 

Die Flughafen Zürich Gruppe nimmt auch ihre Partner im internationalen Geschäft in die Pflicht. Die Flughafen Zürich AG verwendet in Verträgen mit lokalen Partnern im Ausland eine Mustervertragsklausel zum Korruptionsverbot (aktiv und passiv). Diese Vertragsklausel sieht bei einer Verletzung eine Konventionalstrafe und eine vorzeitige, entschädigungslose Vertragsauflösung vor. Auch die Tochtergesellschaften in Brasilien und die Ländergesellschaft in Chile, A-Port, verwenden in ihren Verträgen Antikorruptionsklauseln.

Geschenke

Die Flughafen Zürich AG hat eine klare Regelung, dass Geschenke nur bis zu einem Wert von CHF 200 angenommen oder gewährt werden dürfen. Für die Annahme von Geschenken, die den festgelegten Grenzbetrag überschreiten, gilt eine Meldepflicht. Einmal jährlich wird die Liste der eingegangenen Meldungen dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gebracht. Es existieren darüber hinaus Vorgaben für Geschäftsessen und Anlässe mit Kundinnen und Kunden.

Für die Standorte in Brasilien und Indien gilt ebenfalls eine Obergrenze bei Geschenken. Die Ländergesellschaft in Chile verbietet grundsätzlich die Annahme von Geschenken.

Verstösse

Im Berichtsjahr sind keine Fälle von Korruption und Bestechung gemeldet oder sonst wie bekannt geworden (aktive und passive Bestechung). Zudem sind für die Flughafen Zürich Gruppe keine rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption bekannt, die hängig oder abgeschlossen sind.

GRI 205-3