Korruptionsprävention

Die Flughafen Zürich Gruppe toleriert keine Formen von Korruption und hat Vorkehrungen getroffen, diese zu verhindern.

Relevanz

Korruption hat erhebliche gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen. Sie kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und den Ruf eines Unternehmens schädigen. Als international tätiges Unternehmen mit zahlreichen Geschäftsbeziehungen und engem Kontakt zu Behörden ist sich die Flughafen Zürich AG bewusst, dass an allen Standorten Korruptionsrisiken bestehen. Unter Korruption wird der Missbrauch einer Vertrauensstellung zur Erlangung eines ungerechtfertigten Vorteils verstanden.

Die Schweiz als Hauptsitz der Flughafen Zürich AG engagiert sich sowohl national als auch international aktiv in der Korruptionsbekämpfung. Sie hat verschiedene internationale Übereinkommen ratifiziert und in nationales Recht überführt. Die daraus resultierenden Vorgaben zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption gelten unmittelbar für die gesamte Unternehmensgruppe.

Ansatz

Die Flughafen Zürich AG toleriert kein korruptes Verhalten. An allen Standorten setzt sie auf eine umfassende Korruptionsprävention, die mehrere Handlungsfelder abdeckt und ein integres Verhalten aller Mitarbeitenden voraussetzt. Zentrale Massnahmen zur frühzeitigen Erkennung und Vorbeugung von Korruption sind klare Richtlinien, eine gelebte Kultur der Transparenz sowie die umfassende Sensibilisierung der Mitarbeitenden. Die Flughafen Zürich AG trifft die im Folgenden ausgeführten vorbeugenden Massnahmen zur Korruptionsprävention.

Verhaltenskodizes und Beschwerdekanäle

Im Verhaltenskodex der Flughafen Zürich Gruppe sind Verhaltensrichtlinien für alle Mitarbeitenden festgehalten. Die Mehrheitsbeteiligungen müssen mindestens diese Vorgaben übernehmen. Weiter wurden im Berichtsjahr Verhaltenskodizes für Geschäftspartner der Flughafen Zürich Gruppe sowie an allen Standorten mit Mehrheitsbeteiligung eingeführt. Im Rahmen der Weiterentwicklung des Hinweis­geber­managements wurde zudem der externe Meldekanal «Integrity Line» für Stakeholder ausserhalb der Organisation etabliert. Dieser ergänzt den bereits bestehenden internen Kanal für Whistleblower-Meldungen.

Weitere Informationen zu den erwähnten Instrumenten finden sich im Abschnitt Geschäftsethik.

Verträge

Verträge können rechtsgültig nur zu zweien unterzeichnet werden (Vier-Augen-Prinzip). In der Kompetenzordnung sind weiter die Finanzkompetenzkategorien und damit auch die Vertragsabschlusskompetenzen klar definiert.

Beschaffungen

Die Flughafen Zürich AG ist am Standort Zürich verpflichtet, Beschaffungen gemäss öffentlichem Beschaffungsrecht vorzunehmen (siehe auch Abschnitte Beitrag in der Region und Menschenrechte). Dieses verlangt ein transparentes, geregeltes Verfahren und die Vergabe von Aufträgen aufgrund klar definierter Kriterien. Die Bewertung von Angeboten erfolgt grundsätzlich durch mehrere Personen. Zudem unterzeichnen alle Mitarbeitenden, die in Beschaffungen eingebunden sind, eine Unbefangenheitserklärung. Mit dieser verpflichten sie sich, bei Befangenheit und Interessenkonflikten in den Ausstand zu treten, über das direkte Verfahren hinausgehende Kontakte mit potenziellen Anbietern während des Beschaffungsverfahrens zu unterlassen und die Vertraulichkeit zu wahren.

Für die Beschaffungen an den Standorten in Brasilien werden gleichwertige Prinzipien angewandt. Am Standort Noida in Indien erfolgt die Beschaffung nach den Vorgaben der unternehmenseigenen Beschaffungspolicy, die wiederum die Vorgaben im Konzessionsvertrag umsetzt.

Integritätsklausel in Verträgen im internationalen Geschäft

Das Unternehmen nimmt auch seine Partner im internationalen Geschäft in die Pflicht. Die Flughafen Zürich AG verwendet in Verträgen mit lokalen Partnern im Ausland eine Mustervertragsklausel zum Verbot von aktiver und passiver Bestechung. Diese sieht bei einer Verletzung eine Konventionalstrafe und eine vorzeitige, entschädigungslose Vertragsauflösung vor. Auch die Gesellschaften mit Mehrheitsbeteiligung in Brasilien, Indien und Chile verwenden in ihren Verträgen Antikorruptionsklauseln.

Geschenke und Einladungen

Die Annahme und Abgabe von Geld, geldwerten Leistungen, Sachwerten, Einladungen oder sonstigen Vorteilen ist für alle Mitarbeitenden der Flughafen Zürich Gruppe verboten. Gleiches gilt für verdeckte Provisionen (Kickbacks). Ausnahmen sind bei Höflichkeits­geschenken möglich, mit denen die Unabhängigkeit und die Entscheidungs­freiheit des Empfängers oder der Empfängerin nicht infrage gestellt werden. Die Höchstbeträge pro Jahr, zu denen ein Geschenk angenommen oder gewährt werden darf, sind in den länderspezifischen Verhaltenskodizes geregelt. Für die Annahme von Geschenken, die den festgelegten Grenzbetrag überschreiten, gilt eine Meldepflicht. Am Standort Zürich wird einmal jährlich die Liste der eingegangenen Meldungen dem «Nomination & Compensation Committee» des Verwaltungsrats zur Kenntnis gebracht. Zusätzlich bestehen Einschränkungen für die Annahme und die Ausrichtung von Einladungen ins Ausland.

Schulung und Sensibilisierung

Am Standort Zürich wurden im Berichtsjahr für definierte Zielgruppen verpflichtende Compliance-Schulungen durchgeführt. Die Inhalte konzentrierten sich auf zentrale Compliance-Themen wie die Korruptionsprävention. Die Vermittlung erfolgte über E-Learnings mit dem Ziel, sowohl ein solides Basiswissen zu schaffen als auch ein nachhaltiges Bewusstsein für die Bedeutung dieser Themen zu fördern. Mit den gleichen Absichten wurde auch bei den Mehrheitsbeteiligungen in Chile ein E-Learning eingeführt, das für alle Mitarbeitenden obligatorisch zu absolvieren ist.

In Brasilien werden die zentralen Punkte des Verhaltens- und Ethikkodex in einem jährlich zu absolvierenden Training vermittelt. Es ist für alle Mitarbeitenden obligatorisch und wird auch für Drittparteien angeboten. Enthalten sind Antikorruptionsvorschriften und Grundsätze zur Betrugsprävention sowie Null-Toleranz-Richtlinien in Bezug auf Mobbing und Belästigung.

Verstösse

Im Berichtsjahr wurden keine Fälle von Korruption oder Bestechung (aktive oder passive Bestechung) gemeldet oder anderweitig bekannt. Zudem sind keine rechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Korruption bekannt, hängig oder abgeschlossen.

GRI 205-3